Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

encash KG | Eberhard-Fugger-Straße 2a | 5020 Salzburg | Austria

T +43 662 874480 0 | F +43 662 874480 20

 

office@encash.at | www.encash-inkasso.at | FN 260470w | ATU61548524 | DVR 3003404

 

1. Leistungsumfang

Die Firma encash KG, im Folgenden encash genannt, übernimmt aufgrund dieser Geschäftsbedingungen und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (VO des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. Nr. 141/1996 idg Fg. i.V.m. BGBl. II Nr. 490/2001 Art. 16 idg Fg.) die Inkassotätigkeit von zu Recht bestehenden und unbestrittenen Forderungen im Namen und auf

Rechnung des Auftraggebers, veranlasst und koordiniert ggf. die gerichtliche Geltendmachung

dieser Ansprüche und wickelt den entsprechenden Zahlungsverkehr ab. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung von encash.

 

2. Bearbeitungsverfahren

2.1. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit seiner an encash übermittelten Daten, welche EDVunterstützt

zur effizienten Forderungsrealisierung weiterverarbeitet werden.

2.2. Im Rahmen der zweckentsprechenden Interventionen werden gegenüber dem

Schuldner der Kapitalbetrag, die entsprechenden Verzugszinsen, bekannt gegebene Kundenmahnspesen sowie die Interventionskosten im Sinne der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Namen des Auftraggebers geltend gemacht.

2.3. encash wickelt die Korrespondenz mit den Schuldnern und deren Rechtsvertretern ab, um

eine umfassende, rasche Realisierung zu gewährleisten.

2.4. Ratenweiser Einzug der Forderung, selbständig je nach Sachlage, und permanente Überwachung der Einhaltung von Teilzahlungsvereinbarungen erfolgt durch elektronisch gesteuerte Fristenkontrolle. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf encash Kosten und Inkassogebühren verrechnet.

2.5. Bei Zahlungen in Fremdwährung gilt für die Umrechnung in Euro der jeweilige DevisenGeldkurs

des Tages der Gutschrift durch die Bank in Österreich.

2.6. Sollten die diversen Zahlungsaufforderungen ergebnislos verlaufen, wird der übergebene Fall von encash an deren Partneranwälte zur gerichtlichen Geltendmachung übergeben (Vollmachtserteilung erfolgt durch den Auftraggeber direkt an den Anwalt und handelt dieser auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers). Die gerichtliche Geltendmachung

umfasst Klage, Exekutionen, Konkursanträge, Strafanzeigen etc., wobei die jeweiligen Maßnahmen nach den jeweiligen Erfolgsaussichten von den Partneranwälten oder von encash entschieden werden. Die Androhung oder Einbringung von Strafanzeigen kann auch von encash direkt erfolgen. In jedem Fall bleibt encash beauftragt und wickelt primär die Geldzahlungen zwischen Gläubiger und encash-Partneranwalt, ebenso wie zwischen Schuldner und Gläubiger ab. Für den Fall, dass ein Einspruch oder eine Klagebeantwortung oder eine sonstige

Bestreitung der Forderung erfolgt und darüber im weiteren Verfahren durch das Gericht abzusprechen ist, gilt für den Fall, als die Forderung als teilweise oder gänzlich unberechtigt festgestellt oder die Betreibung aufgrund außergerichtlicher Bestreitung bzw. sonst wie durch den Auftraggeber eingestellt wird, dass sämtliche Inkassokosten sowie eigene und gegnerische Prozesskosten einschließlich Anwaltskosten und

Barauslagen vom AG zu ersetzen sind, Gleiches gilt auch für den Fall des teilweisen oder gänzlichen Prozesserfolges nach Bestreitung der Forderung durch den Schuldner, insb. Erhebung eines Einspruches, einer Klagebeantwortung oder eines Widerspruches, womit ein Zahlungsbefehl oder ein Versäumungsurteil aufgehoben und erst im weiteren Verfahren über die Forderung entschieden wird.

2.7. Bei Einschaltung des encash-Partneranwaltes seitens von encash (Vollmachtserteilung erfolgt durch den Auftraggeber direkt an den Anwalt) stellt encash dem Partneranwalt die ihr vorhandenen Unterlagen zur Verfügung. Der bevollmächtige Partneranwalt handelt auf Rechnung und Gefahr des Auftragsgebers.

2.8. Die Kosten der Bearbeitung sind in Anwendung der Tarife RATG und AHK hinsichtlich der Anwaltskosten, bzw. des Gerichtsgebührengesetzes für die Gerichtsgebühren, vom Auftraggeber zu bezahlen. Die Betreibungskosten des außergerichtlichen Inkassos

beziehen sich auf die Verordnung lt. Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom 27. März 1996 i.d.g.F. und werden dem jeweiligen Index angepasst. Barauslagen für Pauschalgebühren, Grundbuchs/Firmenbuch/Exekutionsdateiabfragen, Meldeabfragen,

etc. sind vom Auftraggeber zu entrichten. Hiebei gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen gemäß 3. und 4. dieser Geschäftsbedingungen

Die Umsatzsteuer wird hiebei gegenüber dem Kunden quartalsmäßig abgerechnet. Im Ausland gelten die im jeweiligen Land anzuwendenden Tarife bzw. Erfolgshonorare (ca. 10 % bis 17 % in Westeuropa bzw. zwischen 14 % und 35 % in osteuropäischen oder

außereuropäischen Ländern der gesamt einbringlich gemachten Beträge), welche unter www.encash.at einsehbar sind, als vereinbart. Zusätzlich ist eine jeweilige Bearbeitungsgebühr in der für das jeweilige Land bekannt gegebenen Höhe (ca. € 49,00

bis € 150,00 bzw. 1 % der Hauptforderung) zzgl. gesetzlicher Ust. im Voraus zu bezahlen.

 

3. Auftragserteilung, Schuldnerdaten

Die zum Inkasso übergebenen Forderungen müssen zu Recht bestehen. Auf strittige Punkte ist unbedingt aufmerksam zu machen (bei nicht zu Recht bestehenden Forderungen haftet der Auftraggeber für alle dadurch entstandenen Schäden). Inkassoaufträge sind schriftlich oder mittels entsprechenden Datenträgers zu erteilen. Im Regelfall sind zur Bearbeitung folgende Schuldnerdaten erforderlich:

Name, Anschrift und Forderungssumme mit Angabe des Auftrags-, Fälligkeits- und Rechnungsdatum sowie der Art der erbrachten Leistung. Entsprechende Auftragsformulare stellt encash auf Wunsch kostenlos zur Verfügung. Grundsätzlich sind dem Auftrag sämtliche relevanten Unterlagen (Rechnungen, Lieferscheine, Geschäfts- und Lieferbedingungen,

Korrespondenz, etc.) anzuschließen.

encash behält sich die Annahme eines Auftrages vor. encash ist berechtigt, ihre Betreibungsmaßnahmen allenfalls zu verkürzen/verlängern bzw. auch gänzlich einzustellen, wenn ein weiteres Vorgehen von encash nicht mehr zweckmäßig erscheint. Greift der Auftraggeber – ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis seitens encash – in die Bearbeitung ein, trifft Vereinbarungen mit dem Schuldner ohne schriftliches Einverständnis von encash bzw. ohne Berücksichtigung sämtlicher Inkassogebühren und Verzugszinsen, gibt dem Schuldner ohne schriftliches Einverständnis von encash Nachlässe oder entzieht encash den Fall, können dem Auftraggeber nach Übergabe eine Pauschale nach Wahl von encash

entweder in Höhe von € 22,- (zzgl. Ust.), oder sämtliche entstandenen Inkassospesen einschließlich Bearbeitungsgebühren und das Erfolgshonorar in Form der Verzugszinsen zzgl. Ust. bzw. die volle Erfolgsprovision inkl. Bearbeitungsgebühr jeweils zzgl. Ust. (für Auslandsfälle) auf Basis der vollen übergebenen Forderung(en) in Rechnung gestellt werden.

 

4. Inkassobearbeitung Ausland

Für die Auslandsbearbeitung bedient sich encash mit Wissen und Willen des Kunden seiner Exklusiv-Partner aus dem Sekundi-Netzwerk (einzusehen unter www.sekundi.at) bzw. sonstiger Partner seines Vertrauens. encash dient hiebei als Ansprechpartner. Bezüglich Auftragsabwicklung, Schuldnerdaten, Gebührenordnung bzw. Abwicklung während der

Bearbeitung des Falles nach Übergabe, sind die vorliegenden Geschäftsbedingungen vollinhaltlich anzuwenden.

 

5. Recover

encash übernimmt, gegen eine Erfolgsprovision von 30 % zzgl. USt. vom jeweils einbringlich gemachten Betrag, auch die Betreibung ausgeklagter, gerichtlich titulierter Forderungen. Im Übrigen gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vollinhaltlich auch auf derartige Recover-Fälle.

 

6. Auskünfte

Für den Fall der Beauftragung zur Erteilung von Auskünften sind die jeweils in Geltung stehenden aktuellen Tarife von encash gültig, welche vom Kunden für den Fall der Auftragserteilung nach Bekanntgabe bzw. Abrechnung jeweils zzgl. USt. zu bezahlen sind.

Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, mit seinem Auftrag ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung von Daten nach dem Datenschutzgesetz (DSG) in der jeweils gültigen Fassung zu haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Sinne dieses Gesetzes, die Daten streng vertraulich zu behandeln und nur für dessen eigene, interne, geschäftliche Zwecke zu verwenden und übernimmt die Haftung dafür, dass auch seine Angestellten diese Daten streng vertraulich verwenden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Auskünfte und

Wirtschaftsinformationen weder ganz noch teilweise, in welcher Form auch immer, an Dritte weiterzuleiten. Der Auftraggeber haftet gegenüber encash für jeden Schaden und Nachteil, der sich aus einer Verletzung dieser Bestimmung bzw. des DSG durch ihn ergeben. Erteilte Auskünfte verbleiben im alleinigen Eigentum von encash und sind über jederzeitiges Verlangen sofort an diese zurückzustellen. Die erteilten Aufträge werden von encash oder seinen Partnern in gewohnter Weise und mit Sorgfalt ausgeführt. encash übernimmt jedoch

keine Haftung für deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit und die darin befindliche Beurteilung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Offenlegung der Informationsquellen von encash zu verlangen.

 

7. Zahlungsmeldung

Alle beim Auftraggeber eingehenden Zahlungen müssen der Firma encash umgehend gemeldet

werden, damit nicht Kosten entstehen, für die der Schuldner nicht haftet und die dann den Auftraggeber treffen würden.

 

8. Direkte Verhandlungen mit dem Schuldner

Sollte sich der Schuldner mit dem Auftraggeber direkt in Verbindung setzen, ist der Schuldner vom Auftraggeber entweder an encash zur ausschließlichen Regelung der weiteren Vorgehensweise zu verweisen oder jedoch die weiteren Vorgangsweise zur Vermeidung der

Folgen gem. Punkt 3 jedenfalls vorher mit encash schriftlich abzustimmen.

 

9. Aktenarchivierung

encash ist berechtigt, erledigte Akten und zur Verfügung gestellte Unterlagen 6 Monate nach Erledigung zu vernichten, wenn sie bis dahin durch den Auftraggeber nicht zurückgefordert wurden.

 

10. Haftung

Sämtliche Aufträge, Weisungen, Mitteilungen und Vereinbarungen sind für encash nur verbindlich, wenn sie schriftlich (per Post, Telefax, E-mail) gegeben werden und diese encash nachweislich zur Kenntnis gekommen sind. Der Auftraggeber hat hierbei encash alle wichtigen Informationen, insbesondere auch zu

drohenden Fristabläufen etc. vollständig schriftlich mitzuteilen, sowie insbesondere schon bei Auftrags- erteilung alle Informationen zu geben, die zur Prüfung der Forderung und der Rechtzeitigkeit ihrer Geltendmachung notwendig sind, wie insbesondere Art und Datum der Leistungserbringung, Branche des Schuldners, sowie alle in speziellen Vertrags- bedingungen, Normen oder sonstigen Handels-bräuchen und/oder Abmachungen vereinbarte insbesondere kürzere als dreijährige Geltendmachungs- und Verfallsfristen usw. Für allfällige Nachteile aus der Unterlassung dieser Verpflichtung haftet der Auftraggeber. Inkassoaufträge für das

Ausland erstrecken sich nicht auf die Überwachung von Verjährungs- und sonstigen Ausschlussfristen, weshalb encash für Versäumung derartiger Fristen, welcher Art auch immer, nicht haftet.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtszuständigkeit; geltendes Recht

Erfüllungsort sowohl für die Leistungserbringung als auch die Zahlung ist Salzburg. Für allfällige Streitig- keiten aus diesem Vertragsverhältnis wird das sachliche zuständige Gericht für 5020 Salzburg als ausschließliche Gerichtszuständigkeit vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.

 

12. Datenschutz

Sämtliche Daten, die vom Kunden an encash übergeben werden, bzw. von encash verarbeitet und

in Erfahrung gebracht werden, können von encash zur Wahrung des eigenen Geschäftszweckes insbesondere auch an die encash-Partneranwälte, Banken, etc. weitergegeben werden, insbesondere, wenn es dem Gläubigerschutz, sowie der Errichtung einer Datei zur Erfassung von Schuldnerdaten und Bonitätsauskünften dient.

Eine allfällig hiezu erforderliche Zustimmung des Betroffenen liegt dem Auftraggeber vor, bzw. wird

von diesem eingeholt.

 

13. Schlussbestimmung

Allfällige Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der

Schriftform und müssen von encash rechtsverbindlich schriftlich bestätigt sein; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Zusagen von nicht handelsrechtlich vertretungsbefugten Mitarbeitern von encash sind in keinem Fall rechtsverbindlich, wenn sie nicht von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt sind.

 

April 2014

 

Eberhard-Fugger-Strasse 2a, 5020 Salzburg

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Fax: +43 (0)662 - 87 44 80 20

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